Berufskraftfahrer – Qualifikationsgesetz

Wir alle haben uns mittlerweile an Fahrerkarten, Urlaubsscheine und das Rechnen in Doppelwochen gewöhnt, zum September hin kommt ein weiteres Schmankerl auf uns zu, das BKrFQG. Das besagt, das alle, die gewerblich mit einem Fahrzeug >3,5 Tonnen unterwegs sind, zusätzlich zu ihrem Führerschein noch eine weitere Qualifikation nachweisen müssen. Bei Neuerwerb eines Führerscheins dauert das 140 Stunden Weiterbildung, bei Leuten, die ihren Führerschein schon haben, 35 Stunden; sprich: eine Woche. Diese einwöchige Schulung muß alle fünf Jahre wiederholt werden. Während Neulinge diese Qualifikation ab dem 10.09.2009 besitzen müssen, haben die „Altlasten“ bis zum 10.09.2014 Zeit, diese Schulung zu machen. Da man den Lappen alle fünf Jahre neu machen muß, empfielt sich es also, ihn möglichst spät anzugehen.

Jetzt werden sich viele von Euch sagen: „Berufskraftfahrer, das bin ich nicht. Ich bin nur Veranstaltungstechniker.“ Nun. Berufskraftfahrer ist erst einmal der, der gewerblich einen LKW fährt. Und wenn man also mit einem klassischen 7,5 – Tonner voll mit Technik zur nächsten Baustelle gurkt, dann ist man beruflich mit dem Auto unterwegs, also Berufskraftfahrer. Zum Glück gibt es in dem Gesetz im §1 Abs.2 Satz 5: „Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.“ Da haben wir ja noch mal Glück gehabt.

Tatsächlich wird es sicher interessant, wie denn ab September in der Praxis der Nachweis erbracht werden muß, daß der Fahrer zum Material gehört und daß das Fahren nicht die Hauptbeschäftigung ist. Ich bin da sehr gespannt.

Nachtrag 1: das ganze Gesetz gibt es als PDF übrigens hier.

Nachtrag 2: auch vom ADAC gibt es dazu eine Zusammenfassung, in der das Ganze ein bißchen (aber auch nur ein bißchen) verständlicher beschrieben ist, als im Gesetz selbst.

16 Gedanken zu „Berufskraftfahrer – Qualifikationsgesetz“

  1. Ja Markus, das wird richtig interessant. Da stellt sich natürlich die Frage wie der Beamte das sieht, wenn der Lichttechniker auch noch die Lautsprecher des Ton-Kollegen mit im LKW hat: Braucht er die zur Ausübung seines Jobs? Per Definition ist es dann natürlich auch nicht mehr möglich mit einem 7,5 Tonner die Instrumente der Musiker zu verteilen oder mit einem überladenen 3,5 Tonnen Sprinter Material zu transportieren

    Ausserdem sollte man Bedenken: wenn man den Führerschein einmal ohne diese 35 Stunden Weiterbildung verlängert hat und man möchte danach doch wieder gewerblich fahren, dann muss man die Grundausbildung mit den 140 Stunden machen bevor man wieder gewerblich fahren darf.

  2. Ich glaube hierzu sollten wir alle an einer Aufklärungsstunde bei Falco teilnehmen, dass ist doch alles sehr kompliziert wie ich finde, also ich steig da nicht so wirklich durch, und bin in dem moment recht froh das ich keine 7,5 fahr (en darf), was natürlich in soforn blöd ist das ich definitiv irgendwann die 140 Stunden machen muss.

    Grüße,
    Christoph

  3. Hallo,
    da ich grade selber (noch schnell) meine CE schein mache, bin ich da ein wenig in der Materie drin.

    Wir Markus und Fabian (ich dutze jetzt enfach mal ist ja I-net) schon gesagt haben gilt das dingen ab 2014 für uns alle.
    Und sich darauf zu verlassen irgendwelche schlupflöcher zu finden ist quatsch. Ich werde das demnächst soi handhaben.

    Das ADAC-Center bei mir um die ecke bietet Tageskurse an. Bei Anmeldung von mind. 8 Leuten auch zu gewünschten Terminen.
    Macht man jedes Jahr einen Tageskurs hat man am Ende der 5 Jahre seine Schulung voll. Kostet dann vllt. pro Jahr 150€, dafür darf man sich dann aber auch Berufskraftfahrer schimpfen *GG*.
    Und wer weiß was in den nächsten Jahren noch auf uns zu kommt. Vielleicht sind da so Schulungen garnicht mal so schlecht.

    Und zusätzlich wenn ich so sehe was für Leute heutzutage mit welchen Ansichten von Ladungssicherung, Geschwindigkeit und Lenkzeiten grade aus dem Osten kommend unsere Autobahnen besiedeln, da hab ich schon echt Angst. Und eines sollte doch vorallem in der VA Branche klar sein.
    Man lernt nie aus.

    Das wird schon nicht so schlimm, nur die armen Neubewerber 6000€ für nen CE schein unter 21 Jahre 9000€ das ist echt hart.

  4. …und vieleicht hören dann endlich die selbstfahrertourneen mit sattelzügen auf.(schlafen, aufbauen, show machen, abbauen, fahren, schlafen,usw) weil halt nicht jeder gelegenheitsfahrer diesen kurs machen wird.
    ich bin ja eh schon lange aus dem alter raus, das ich solche sachen noch um jeden preis mitmachen will, nur um mal auf tournee zu sein.
    aber was ist denn dann mit den Miet-LKW benutzern? ich fahre doch dann auch als privatmann ein gewerbliches fahrzeug. darf ich dann nichmal mehr meinen eigenen umzug durchführen?

    durch diese ganzen gesetze und vorschriften blicke ich echt nicht mehr durch …

    gruß
    DerFreD

    1. Privatfahrten sind auch heute ja ohne Fahrerkarte möglich. Du mußt den Polizisten halt irgendwie glaubhaft machen, daß der ganze Kram da hinten auf der Ladefläche einfach Dein Hausstand ist. Auch Bundeswehr, Feuerwehr, Polizei, THW und ähnliche Vereine brauchen den Lappen nicht.

  5. Bei einem Mietfahrzeug ist das Fahrzeug zwar gewerblich, aber der ZWECK der Fahrt ist privater Natur wenn du damit deinen Umzug machst. Das darfst du auch ohne die Weiterbildung machen.

    Die ärztliche Untersuchung ist aber für die Klasse C bzw. CE (großer LKW bzw. großer LKW mit Anhänger) trotzdem alle 5 Jahre fällig sonst ist der Führerschein abgelaufen. Wenn man nur die Klasse C1 bzw. C1E (LKW bis 11,99 t ohne bzw. mit Anhänger) hat, dann ist diese Untersuchung erst ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre fällig.

    Markus hat übrigens Recht, dass Privatfahrten mit LKW auch ohne Fahrerkarte bzw. bei älteren Fahrzeugen ohne Tachoscheibe möglich sind. Bei Privatfahrten ist man was die Lenkzeitvorschriften betrifft nämlich nicht nachweispflichtig – Man muss sich aber trotzdem an die Lenk- und Ruhezeiten halten. Fährt man ein Fahrzeug mit digitalem Tachographen ohne Fahrerkarte, dann werden die Lenk- und Ruhezeiten zwar nicht auf der Fahrerkarte gespeichert, aber im Tachographen. D.h. bei einer Kontrolle kann einem trotzdem nachgewiesen werden, wenn man zu lange gefahren ist indem der Kontrolleur einen Ausdruck der Fahrzeugdaten macht.

    Zu den oben erwähnten Selbstfahrertourneen kann ich nur sagen: lebensmüde und in der Form auch nicht zulässig, da die Arbeitszeiten auf dem Job auch im Tachographen als Arbeitszeit protokolliert werden müssen, da man in der Zeit ja nicht Pause hat. Somit kommt man dort spielend leicht über die maximal zulässigen täglichen Arbeits- bzw. Schichtzeiten.

    1. Wir zwei wissen aber natürlich auch, daß Arbeitszeiten als Techniker nie im Tachographen dokumentiert werden; da wird immer schön auf Pause gestellt. Daß das illegal ist, wird leider immer in Kauf genommen.

      1. Da gebe ich dir (leider) voll und ganz recht. Da besteht ein großer Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Fairerweise muss man aber auch dazu sagen, dass dies in vielen anderen Bereichen sicher ebenso gehandhabt wird: Beispiel Marktwagen – da wird die Verkaufszeit auf dem Markt sicher auch nicht als Arbeitszeit dokumentiert. Und im regulären Fernverkehr wird auch manches nicht als Arbeitszeit dokumentiert, was als Arbeitszeit dokumentiert werden müsste.

  6. ähh, ja.
    wie bitte?
    dann müssen wir hier für unsere 5- und 6,5 t Blumenautos alle so eine Schulung machen?
    wobei die Hauptbeschäftigung ja schon das Verkaufen daraus ist, aber ohne die Blumen einzuladen und mitzuführen kann ich die ja schlecht verkaufen.
    ich glaub mir wird grad anders.
    :(

    1. Hallo,

      das ist jetzt wirklich das Führen eines LKW zum Ausführen einer „übergeordneten“ Tätigkeit. Also das Auto zum Markt fahren dort verkaufen und wieder zurück. Fährst du aber die Blumen z.B. als Verteiler zu deinen Fillialen, dann ist das Speditionsverkehr, auch wenn es deinen Geschäfte sind.
      mfg

    2. Hier gilt es tatsächlich genau zu differenzieren: Hast Du Blumenautos, aus denen heraus verkauft wird (etwa auf Märkten), so brauchst Du den Nachweis nicht, alles bleibt wie es war. Setzt Du die Autos im Werksverkehr ein, belieferst also Blumenläden damit, so mußt Du die Schulung alle fünf Jahre machen.

      1. also wir sind ein Blumengrosshandel und verkaufen aus den Autos heraus an die Blumenläden.

        da muss ich mich echt mal schlau machen, wobei das lesen von dem Gesetzestext -mir zumindest- nicht wirklich hilft.

        1. BlumenGROSShandel…. hm.

          Da würde ich mir tatsächlich mal einen Beratungstermin beim Straßenverkehrsamt machen und das Beratungsergebnis schriftlich fixieren lassen, damit Du dann im Zweifelsfall das später nachweisen kannst, wenn ein Polizist anderer Meinung ist.

Kommentare sind geschlossen.